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Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1", Hechingen

Der Gemeinderat der Stadt Hechingen hat am 22.10.2015 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1“, Hechingen als Satzung beschlossen. Für das Plangebiet wurden darüber hinaus örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen.
 
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Zentraler Versorgungsbereich Oberstadt, Teilbereich 1“, Hechingen gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
 
Maßgebend ist der Lageplan des Büro citiplan GmbH, Pfullingen, in der Fassung vom 02.07.2015.

Bekanntmachung Bauplan Zentraler Versorgungsberech Oberstadt, Teilbereich 1


















                 
 
 
 

Der Bebauungsplan einschließlich Textteil und Begründung, der dazugehörige Umweltbericht, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP), sowie die örtlichen Bauvorschriften, sowie der zusammenfassenden Erklärung können während den üblichen Dienststunden beim Bürgermeisteramt Hechingen, Dienstgebäude Neustraße 4, Zimmer Nr. 10, 72379 Hechingen eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten. Jedermann kann über deren Inhalte Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB und § 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Hechingen geltend gemacht worden ist. Ebenso ist ein etwaiger Mangel der Abwägung gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Hechingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung sowie bei der Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
gez.
Dorothea Bachmann
Bürgermeisterin