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  22.02.2010

Informationen zu Holzlagerplätzen im Außenbereich

 

Vor kurzem ist die Zulässigkeit von Holzlagerplätzen im Außenbereich aufgrund eines Einzelfalls zum Medien- und Gesprächsthema geworden.

 

Rechtslage und bisherige Praxis der Baurechtsbehörde Hechingen
Holzlager im Außenbereich sind baurechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Die Baurechtsbehörde Hechingen ist bislang in dieser Hinsicht allerdings nur aktiv geworden, wenn sie auf bestehende Holzlager aufmerksam gemacht wurde. Solche „Mitteilungen“ kamen überwiegend von Bürgern, aber vereinzelt auch von Vertretern des privaten oder behördlichen Naturschutzes. Die Baurechtsbehörde muss dann tätig werden, will sie sich nicht dem Vorwurf der Rechtsbeugung aussetzen. Momentan sind fünf Fälle im gesamten Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Hechingen-Rangendingen-Jungingen anhängig. Bisher ist es stets gelungen, mit den betroffenen Grundstückseigentümern ein Arrangement zu treffen, wonach der jeweilige Holzlagerplatz nach einer gewissen Duldungszeit (bis zu 5 Jahren) aufgelöst wird.

 

Neu: Allgemeine Duldungsregelung
In der Medienberichterstattung wurde auf die seit Ende Juli 2009 bestehende allgemeine Duldungsregelung der Baurechtsbehörde Mössingen hingewiesen. Jene ist verwaltungsintern mit dem Regierungspräsidium Tübingen abgestimmt worden mit folgendem Ergebnis:

 

1. Pro landwirtschaftlich genutztem Grundstück wird ein Brennholzlager mit einer maximalen Länge von 10 m und einer maximalen Höhe von 1,50 m (entspricht 15 m³) geduldet.

 

2. Sofern auf einem Grundstück größere Holzmengen vorhanden sind, muss sich der Grundstückseigentümer nach einem geeigneten weiteren Grundstück umsehen, auf dem er dann ein weiteres Brennholzlager mit den genannten Maximalmaßen (10 m Länge und 1,50 m Höhe) anlegen kann. Sofern es sich um ein sehr großes, langes Grundstück handelt und kein weiteres Grundstück zur Verfügung steht, kann ausnahmsweise ein weiteres Brennholzlager zugelassen werden, sofern ein weiter Abstand (z.B. 50 m) zwischen den Brennholzlagern vorhanden ist.

 

3. Es ist darauf zu achten, dass der Standort des Brennholzlagers auf dem Grundstück in möglichst schonender Weise für das Landschaftsbild (z.B. zwischen vorhandenen Bäumen) angelegt wird.

 

4. Nicht zugelassen werden gewerblich genutzte Lagerplätze.

 

5. Grundstückseigentümer bzw. Pächter müssen mit der Holzlagerung einverstanden sein.

 

6. Es dürfen keine Hilfskonstruktionen (z.B. Podest, Seitenwände, Dach) erstellt werden.

 

7. Keine Abdeckung des Holzes. Für die ca. 2-jährige Trocknungszeit ist trotz Regen und Schnee keine Abdeckung erforderlich. Es ist für die Trocknung des Holzes besser, wenn es ungeschützt der Sonne und dem Wind ausgesetzt wird. Ausnahmsweise kann kurz vor der Verwendung des Holzes die Abdeckung der Oberseite des Holzlagers mit einer dunklen Plane zugelassen werden.

 

8. Etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind zu beachten: Keine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope, Gewässerschutzstreifen, Überschwemmungsgebieten, Naturdenkmalen.

 

Bürgermeister Jürgen Weber hat gemäß seiner Ankündigung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 4.2.2010 nun entschieden:
Betreffend Holzlagerplätze im Außenbereich wird verfügt, dass ab sofort die mit dem Regierungspräsidium Tübingen verwaltungsintern abgestimmte allgemeine Duldungsregelung der Stadt Mössingen (Ziffern 1 bis 8) voll inhaltlich auch von der hiesigen Baurechtsbehörde anzuwenden ist. Für darüber hinausgehende Fälle wird zusätzlich die bisherige Praxis, wonach baurechtswidrige Zustände im Einzelfall befristet per öffentlich-rechtlicher Vereinbarung (Laufzeit bis zu 5 Jahren) geduldet werden, weiterhin beibehalten.