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Hochwassergefahrenkarten online

Hochwassergefahrenkarten für die Starzel und Zuflüsse veröffentlicht

Am 24. Januar 2025 hat das Landratsamt Zollernalb die im folgenden wiedergegebene Bekanntmachung über die Einsichtnahme von Hochwassergefahrenkarten und Überschwemmungsgebieten veröffentlicht. Mit der Öffentlichen Bekanntmachung gelten die entsprechenden Gebiete (10-, 50- und 100-jährlichen Hochwasser sowie Extremhochwasser) fortan als “festgesetzte Überschwemmungsgebiete” mit rechtlicher Wirkung, die Bebaubarkeit und Nutzung der betroffenen Grundstücke ist eingeschränkt.

Die Hochwassergefahrenkarten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter www.hochwasserbw.de (nach unten scrollen zu “Interaktive Karten”) mit einer Weiterleitung zum Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public) abrufbar.

Es können interaktive Karten mit den Überflutungsflächen oder Überflutungstiefen geöffnet werden, das gewünschte Gebiet kann herangezoomt werden. Die unterschiedlichen Blautöne, von dunkel- bis hellblau, stellen die Überflutungsflächen oder Überflutungstiefen des Wassers bei einem 10-, 50- und 100-jährlichen Hochwasser sowie bei einem Extremhochwasser dar.

Über ein Symbol am rechten oberen Bildrand (“Karte exportieren”) können pdf- oder Grafikdateien des betreffenden Kartenausschnitts produziert werden.

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Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Zollernalbkreis über die Einsichtnahme von Hochwassergefahrenkarten und Überschwemmungsgebieten gemäß § 65 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) an der Starzel mit folgenden Seitengewässern

Einzugsgebiet: Starzel.

Seitengewässer: Scharlenbach, Mühlbächle, Reichenbach, Zimmerbach, Talbach und Sendelgraben

Betroffene Städte und Gemeinden: Burladingen, Bisingen, Hechingen, Jungingen und Rangendingen

Hochwassergefahrenkarten umfassen die Gebiete an Gewässern, für die im Falle eines Hochwassers eine Überflutungsgefahr ausgewiesen ist. Mithilfe der Darstellungen können sich Bürgerinnen und Bürger als Grundstückseigentümer, Bauherren oder Bewohner über das Hochwasserrisiko informieren. Abgebildet sind die Flächenausbreitungen und Überflutungstiefen des Wassers bei einem 10-, 50- und 100-jährlichen Hochwasser und einem Extremhochwasser.

Bestimmte Bereiche im Einzugsgebiet eines Gewässers gelten nach § 65 Abs. 1 WG als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Darunterfallen, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,

2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und

3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung entfalten die als Überschwemmungsgebiete dargestellten Flächen konstitutive Wirkung und gelten nach § 76 WHG i. V. m. § 65 WG als festgesetzt. Damit gelten spezielle Regelungen. Sie dienen dem Hochwasserschutz und schränken aus diesem Grund die Bebaubarkeit und Nutzung der Grundstücke in den betroffenen Gebieten ein. Diese besonderen Schutzvorschriften sind in §§ 78 ff. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) formuliert. Untersagt sind beispielsweise die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie das Ablagern und die nicht nur kurzfristige Lagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können sowie auch das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche. Ausnahmen von diesen Bestimmungen können von der zuständigen Behörde nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zugelassen werden. Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Die Hochwassergefahrenkarten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete sind jederzeit im Internet unter www.hochwasserbw.de unter dem Abschnitt „Interaktive Karten“ mit einer Weiterleitung zum Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (http://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public) abrufbar. Zudem können die Karten beim Landratsamt Zollernalbkreis, Amt für Umwelt und Abfallwirtschaft, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen und bei den jeweils betroffenen, oben aufgeführten Städten und Gemeinden während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

> Die Bekanntmachung auf den Seiten des Zollernalbkreises

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Thema: Gewässerrandstreifen

Die Stadt Hechingen weißt auf die Verpflichtung der Eigentümer hin, bei an Flüssen oder Bächen gelegenen Grundstücken die gesetzlichen Vorgaben für die Gewässerrandstreifen einzuhalten.
Unter einem Gewässerrandstreifen versteht man einen gesetzlich festgelegten Bereich, der an ein oberirdisches Gewässer angrenzt. Für diesen Bereich gibt es bestimmte Nutzungsgebote und –verbote. Im Innenbereich, also innerhalb des bebauten Gebietes gelten ab der Mittelwasserlinie 5 m Abstand zum Gewässer, im Außenbereich 10 m Abstand als „Gewässerrandstreifen“. Mit dem Gewässerrandstreifen soll das Gewässer ökologisch erhalten und verbessert werden, ebenso der Wasserabfluss gesichert und der Stoffeintrag ins Gewässer vermindert werden.
Verboten sind auf den Gewässerrandstreifen unter anderem das Lagern von Kompost, Holz, Abfällen und Baumaterialien, die Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher, die Neupflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder die Umwandlung von Grünland in Acker.
Nach § 32 Abs. 6 des Wassergesetzes ist die Stadt als Träger der Unterhaltungslast für Gewässer 2. Ordnung gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßig, alle 5 Jahre eine Gewässerschau durchzuführen. Bei dieser wird geprüft, ob die Eigentümer sich an die Vorgaben für den Gewässerrandstreifen halten. Eine Gewässerschau wird in Hechingen Anfang November durchgeführt. Werden Missstände festgestellt, werden die Eigentümer schriftlich darum gebeten, diese zu beseitigen.

Internet
Gewässerrandstreifen auf der Internetseite der baden-württembergischen Regierungspräsidien

Broschüre
Gewässerrandstreifen in Baden-Württemberg (pdf-Datei, 5,8 GB)

Faltblatt
Informationen für Gewässeranlieger, Faltblatt des Landes Baden-Württemberg (pdf-Datei, 1.4 MB)


Elisabeth Karsch
Telefon:
Fax:
07471 940-140