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Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger

Angesichts der aktuellen Witterungsverhältnisse verweist die Stadtverwaltung auf die Räum- und Streupflicht bei Schneefall und Glätte. Sie bittet die Straßenanlieger darum, der Räum- und Streupflicht nachzukommen. Insbesondere ältere und gehbehinderte Menschen oder Menschen mit Kinderwagen sind durch den tiefen Schnee stark beeinträchtigt und gefährdet.
 
Die Regeln für die Räum- und Streupflicht sind für Hechingen in der 1990 in Kraft getretenen „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“ geregelt.
> Satzung als pdf-Dokument
Darin ist festgeschrieben, dass Straßenanlieger, d.h. Eigentümer und Besitzer (also Mieter oder Pächter) die Gehwege zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen haben. Bei einseitigen Gehwegen gilt dies nur für die Anlieger, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Ist kein Gehweg vorhanden, betrifft dies ersatzweise die Straßenfläche in einer Breite von 2 Metern. Dies gilt auch, wenn die Straße vom betreffenden Grundstück durch ein gemeindeeigenes unbebautes Grundstück getrennt ist und der Abstand zur Straße nicht größer als 10 Meter ist.
Die betreffenden Flächen sind in einer Breite zu räumen, die Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern ermöglicht, also ca. 1,5 m breit. Der Schnee ist dabei am Rand der Gehwege bzw. der Fahrbahn anzuhäufen.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die entsprechenden Bereiche so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei der Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen ist Sand, Splitt oder Asche zu verwenden, auftauende Streumittel (Salz) sind nur in besonderen Fällen, bei überfrierender Nässe, Eisregen oder bei steilen Gehwegen, erlaubt. Deren Verwendung ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die Gehwege bzw. Straßenflächen müssen werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt nach diesem Zeitpunkt Schnee, bzw. tritt Schnee- oder Eisglätte ein, ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Thomas Jauch
Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Stadtarchiv
Fax:
07471 940-108