Volltextsuche auf: https://www.hechingen.de
Volltextsuche auf: https://www.hechingen.de

Dienstleistung

Reisegewerbe Gaststätte

Wenn Sie ein vorübergehendes Gaststättengewerbe im Rahmen der Reisegewerbetätigkeit ausüben wollen, müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes, dieses beim Gewerbeamt der Stadt Hechingen anzeigen.

Als Reisegewerbebetreiber müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb Ihres Gaststättengewerbes beachten (Jugendschutz, Infektionsschutz, Brandschutz, Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang). Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen über die genauen Anforderungen. Die unten angehängten Merkblätter dienen ebenfalls als Hilfestellung für Sie.

^
zuständige Stelle

Gewerbeamt Hechingen (Email: Gewerbe(at)hechingen.de)

^
Voraussetzungen

1. Reisegewerbe im Sinne des § 55 Gewerbeordnung
2. vorübergehende, gewerbsmäßige Versorgung von Speisen und Getränken

^
Verfahrensablauf

Füllen Sie das unten angehängte Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (LGastG)“ vollständig aus.

Schicken Sie das ausgefüllte Formular spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung als PDF per Email an Gewerbe(at)hechingen.de.

Das Gewerbeamt leitet Ihre Anzeige an die zuständige untere Baurechtsbehörde, Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst sowie dem Finanzamt weiter.

Bitte beachten Sie, dass Sie dem Gewerbeamt die Tätigkeit seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 ausschließlich anzeigen müssen. Sie benötigen keine Erlaubnis mehr. Nach Übersendung des Formulars dürfen Sie Ihrem Vorhaben nachgehen.

^
Frist/Dauer

Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des vorrübergehenden Gaststättengewerbes.

^
Kosten/Leistung

Es entstehen keine Kosten.

^
Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG)

§ 1 Abs. 3 LGastG (Vorübergehendes Gaststättengewerbe)
§ 2 Abs 2 LGastG (Anzeigepflicht)
§ 4 Abs. 2 LGastG (Pflicht zur Datenübermittlung)

Gaststättengesetz

§ 1 Abs. 2 GastG (Gaststättengewerbe im Reisegewerbe)

Gewerbeordnung

§ 55 Gewerbeordnung (Reisegewerbekarte)

^
Vertiefende Informationen