Gaststättengewerbe, stehendes
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen Sie spätestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebes, dieses beim Gewerbeamt der Stadt Hechingen anzeigen.
Als Betriebsinhaber müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb Ihrer Gaststätte beachten (Baurecht, Jugendschutz, Lärm- und Immissionsschutz, Brandschutz, Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang). Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen über die genauen Anforderungen. Die unten angehängten Merkblätter dienen ebenfalls als Hilfestellung für Sie.
Gewerbeamt Hechingen (Email: Gewerbe(at)hechingen.de)
1. stehendes Gewerbe
2. Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
3. Betrieb ist für jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich.
Hinweis: Durch die Gesetzesänderung zum 01.01.2026 macht es keinen Unterschied mehr, ob Sie Alkohol ausschenken oder nicht.
Füllen Sie das unten angehängte Formular „Gewerbeanmeldung“ oder „Gewerbeummeldung“ vollständig aus.
Die ausgefüllte Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung muss spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn beim Gewerbeamt der Stadt Hechingen eingegangen sein.
Zusätzlich zur Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung haben Sie eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Baden-Württemberg vorzuweisen. Diese muss bezeugen, dass Sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere über die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden sind.
Ausnahme: Die IHK-Bescheinigung benötigen Sie nicht, wenn Sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, welche als Prüfgegenstände die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften abfragt. In diesem Fall genügt die Vorlage des Abschlusszeugnisses.
Das Gewerbeamt leitet die vollständig und fristgerecht eingegangene Gewerbeanzeige an die untere Baurechtsbehörde und den Polizeivollzugsdienst weiter.
Hinweis: Sollte die Gewerbeanzeige nicht oder nicht vollständig eingegangen sein, kann die Gaststättenbehörde Ihren Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben hierbei keine aufschiebende Wirkung.
Bitte beachten Sie, dass Sie dem Gewerbeamt die Tätigkeit seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 ausschließlich anzeigen müssen. Sie benötigen keine Erlaubnis mehr. Nach Übersendung der Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung und der IHK-Bescheinigung bzw. einem entsprechenden Abschlusszeugnis, dürfen Sie die Gaststätte zu dem vereinbarten Termin in Betrieb nehmen.
Spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn
30 Euro für die Gewerbeanmeldung.
25 Euro für die Gewerbeummeldung.
Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG)
- § 1 Abs. 2 LGastG (Gaststättengewerbe)
- § 2 Abs. 1 LGastG (Anzeigepflicht)
- § 2 Abs. 4 LGastG (Vorläufige Untersagung des Gaststättengewerbes)
- § 3 LGastG (Unterrichtungsnachweis und Ausnahmen)
- § 4 Abs. 1 LGastG (Datenübermittlung)
Gewerbeordnung (GewO)
- § 14 Abs. 1 GewO (Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldung)