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Dienstleistung

Gaststättengewerbe – Gestattung bis zu vier Tagen beantragen

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar

  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von

  • alkoholfreien Getränken,
  • unentgeltlichen Kostproben,
  • bereits zubereiteten Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
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zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen

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Voraussetzungen
  • Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
    Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
    • Straßenfeste
    • Hochzeitsfeiern
    • Schulfeste
    • Jubiläumsfeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Volksfeste
    • Vereinsveranstaltungen
    • Märkte und Ähnliches.
  • Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
    • Jugendschutz
    • Jugendarbeitsschutz
    • Infektionsschutz
    • Brandschutz
    • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
    • Preisaushang
  • Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

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Verfahrensablauf
Bei der Antragstellung sind Angaben über die Person des Veranstalters, die Zeitdauer, örtliche Lage des Betriebsgrundstücks und die vorgesehenen Räumlichkeiten zu machen sowie das Vorliegen eines besonderen Anlasses darzulegen. Die Gestattung wird einzelfall- und raumbezogen erteilt.
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Erforderliche Unterlagen
  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Antragstellung der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis.
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
    • die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
    • nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
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Frist/Dauer
Der Antrag ist ca. 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der Stadt Hechingen zu stellen.
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Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

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Kosten/Leistung
Die Gebühr bestimmt sich nach der Veranstaltungsdauer und der Grundfläche der Veranstaltungsräume.
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Sonstiges

Sie benötigen die Gaststättengestattung für mehr als vier Tage? Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gaststättengewerbe - Gestattung für mehr als 4 Tage beantragen".

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Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 (LGastG) in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 12 (GastG) Gestattung

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • §§ 1 und § 3 (GastVO) Zuständigkeit und Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a (LVwVfG) Elektronische Kommunikation
  • § 42a (LVwVfG) Genehmigungsfiktion in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 (GewO) Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 (PAuswG) Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

  • § 5 (De-Mail-G) Postfach- und Versanddienst