Gaststättengewerbe, vorrübergehendes
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes, dieses beim Gewerbeamt der Stadt Hechingen anzeigen.
Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten (Jugendschutz, Infektionsschutz, Brandschutz, Lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften, Preisaushang). Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Stellen über die genauen Anforderungen. Die unten angehängten Merkblätter dienen ebenfalls als Hilfestellung für Sie.
Sie haben eine für die Veranstaltung verantwortliche Person zu benennen, welche während der gesamten Veranstaltung erreichbar sein muss.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist daher empfehlenswert.
Gewerbeamt Hechingen (Email: Gewerbe(at)hechingen.de)
1. besonderer Anlass (Straßenfeste, Hochzeitsfeiern, Schulfeste, Jubiläumsfeste, Schützenfeste, Sportveranstaltungen, Volksfeste, Vereinsveranstaltungen, Märkte und Ähnliches)
2. gewerbsmäßige Versorgung von Speisen und Getränken
Hinweis: Eine Anzeige ist nicht notwendig, wenn Sie alkoholfreie Getränke anbieten oder kein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 LGastG ausüben
Füllen Sie das unten angehängte Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass gem. § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (LGastG)“ vollständig aus.
Schicken Sie das ausgefüllte Formular spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung als PDF per E-Mail an Gewerbe(at)hechingen.de.
Das Gewerbeamt leitet Ihre Anzeige an die zuständige untere Baurechtsbehörde, Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst sowie dem Finanzamt weiter.
Bitte beachten Sie, dass Sie dem Gewerbeamt die Tätigkeit seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 ausschließlich anzeigen müssen. Sie benötigen keine Erlaubnis mehr. Nach Übersendung des Formulars dürfen Sie Ihrem Vorhaben nachgehen.
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des vorrübergehenden Gaststättengewerbes.
Es entstehen keine Kosten.
Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG)
§ 1 Abs. 3 LGastG (Vorübergehendes Gaststättengewerbe)
§ 2 Abs 2 LGastG (Anzeigepflicht)
§ 4 Abs. 2 LGastG (Pflicht zur Datenübermittlung)