Räum- und Streupflicht
Die wesentlichen Bestimmungen der Räum- und Streupflicht sind in der Satzung über die Räum- und Streupflicht vom 15.12.1989 geregelt (siehe Satzung).
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege und bestimmte entsprechende Flächen bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Straßenanlieger verpflichtet, die Gehwege und bestimmte entsprechende Flächen bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Nähere Informationen finden Sie in der angehängten Streupflicht-Satzung.