Plakatierungsgenehmigung
Wenn Sie Plakatieren wollen, das heißt in irgend einer Form Plakate oder ähnliches, insbesondere auch sonstige zu Werbezwecken dienende Gegenstände (zum Beispiel Banner) zeitlich befristet im öffentlichen Straßenraum oder auf öffentlichen Flächen anbringen/aufstellen wollen, bedarf dies der vorherigen Genehmigung. Wenden Sie sich daher vorab rechtzeitig an die zuständige Stelle bei der Stadtverwaltung.
Gebühren A1 Plakate:
Bis 10 Plakate | 25,00 € |
Bis 20 Plakate | 35,00 € |
Bis 30 Plakate | 45,00 € |
Bis 40 Plakate | 55,00 € |
Bis 50 Plakate | 65,00 € |
Bei einer Plakatierung von Hechinger Vereinen und bei gemeinnützigen Einrichtungen werden keine Gebühren erhoben (hier max. 25 Plakate).
Die Plakatierung im Zusammenhang mit Wahlen und bei Veranstaltungen durch die Stadt Hechingen werden keine Gebühren erhoben.
Gebühren Großflächenplakate: (freistehende Wandtafeln mit einer Größe von max. 3,65 m x 2,52 m)
Pro Plakat | 10,00 € |
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Plakatierungserlaubnis
Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie prüft insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße. Wesentlich ist dabei, ob
- die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,
- die Fußgänger oder Anwohner beeinträchtigt werden,
- das Stadtbild beeinträchtigt wird.
Den Antrag auf Plakatierung müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die Sondernutzungserlaubnis wird zeitlich begrenzt oder widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
Die Sondernutzungserlaubnis soll bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden.
Zeitraum der Plakatierung:
Werbung anlässlich von kulturellen Veranstaltungen wie auch bei Volksfesten und Zirkusveranstaltungen u. ä. darf frühestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag angebracht werden und muss spätestens am dritten auf die Veranstaltung folgenden Tag entfernt sein.
Werbung anlässlich von Wahlen darf frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag angebracht werden und ist innerhalb einer Woche nach dem Wahltag wieder zu entfernen.