Vergnügungssteuer
Steuergegenstand
- die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen oder anderen Aufstellungsorten;
- die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen oder anderen Aufstellungsorten;
- die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen oder anderen Aufstellungsorten;
- die entgeltliche Benutzung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit in
Spielhallen oder anderen Aufstellungsorten;
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Vordruck für Vergnügungssteueranmeldung
Die Aufstellung und Entfernung ist der Stadt Hechingen innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgeräts, den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.
Anmeldepflichtig ist der Aufsteller (Steuerschuldner) sowie der Besitzer, der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Hechingen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres den Inhalt der Bruttokasse anhand des Vordrucks der Stadt Hechingen getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen, ohne dass eine weitere Aufforderung zur Abgabe ergeht. Außerdem müssen der Erklärung alle Zählwerksausdrucke für jedes Gerät beigefügt werden.
Anmeldepflichtig ist der Aufsteller (Steuerschuldner) sowie der Besitzer, der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke.
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Hechingen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres den Inhalt der Bruttokasse anhand des Vordrucks der Stadt Hechingen getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen, ohne dass eine weitere Aufforderung zur Abgabe ergeht. Außerdem müssen der Erklärung alle Zählwerksausdrucke für jedes Gerät beigefügt werden.