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Bodenrichtwerte

Informationen zum Bodenrichtwert (allgemein)

Gesetzliche Bestimmungen

Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 BauGB vom zuständigen Gutachterausschuss nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum jeweiligen Stichtag ermittelt.

Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, im zweijährigen Rhythmus Bodenrichtwerte festzutgstellen. Grundlage für die Bodenrichtwerte ist eine Kaufpreissammlung, in welcher alle Verkaufsfälle von bebauten und unbebauten Grundstücken erfasst werden. Anhand dieses Datenmaterials werden, basierend auf den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen, die Bodenrichtwerte festgestellt. Richtwerte sind eine Orientierungshilfe für Privatpersonen, Banken, Makler und Behörden bei der Ermittlung des Werts von Immobilien. Auch das Finanzamt ist auf die amtlichen Bodenrichtwerte angewiesen, insbesondere bei der Ermittlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Begriffsdefinition

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (z.B. hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstückes zu berücksichtigen.

Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwertes begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Hohenzollern hat die Bodenrichtwerte zum Wertermittlungsstichtag 01.01.2022 ermittelt und in der Sitzung am 02.06.2022 beschlossen.
Dies geschah gemäß § 193 Abs. 5 BauGB nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).

Die beschlossenen Bodenrichtwerte werden für die Kommunen des gemeinsamen Gutachterausschuss Hohenzollern über BORIS-BW, das Bodenrichtwertinformationssystem des Landes Baden-Württemberg, veröffentlicht.

Hinweis: Die in BORIS-BW bereitgestellten Bodenrichtwertinformationen sind nicht für die Grundsteuererklärung zu verwenden!
Hierzu steht seit dem 01.07.2022 ein separates Seite zur Verfügung (bitte klicken Sie hier).

In BORIS-BW gibt es die Möglichkeit, sich ältere Bodenrichtwerte für diese Zone im Vergleich anzeigen zu lassen. Aktuell ist nur der Vergleich mit den Bodenrichtwerten 2020 möglich. Wie das geht ist in der Beispielabfrage genau beschrieben.
Beispiel für den Vergleich von Bodenrichtwerten

Hierzu folgen Sie bitte nachstehenden Links zum BORIS-BW Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg.
Beispiel für eine Abfrage der Bodenrichtwerte über BORIS-BW

Hinweis

  • In BORIS BW gibt es die Möglichkeit, sich ältere Bodenrichtwerte für diese Zone im Vergleich anzeigen zu lassen. Aktuell ist nur der Vergleich mit den Bodenrichtwerten 2020 möglich. Wie das geht ist in der Beispielabfrage genau beschrieben.

Bodenrichtwertkarten zum 31.12.2018

Bodenrichtwertkarten zum 31.12.2017

Bodenrichtwertkarten zum 31.12.2016

Bodenrichtwertkarten zum 31.12.2014

Bodenrichtwertkarten zum 31.12.2012


Geschäftsstelle Gemeinsamer Gutachterausschuss Hohenzollern

Email: Leiter Geschäftsstelle